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   ArbG Dortmund, 23.03.2000 - 9 Ca 2279/98   

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ArbG Dortmund, 23.03.2000 - 9 Ca 2279/98 (https://dejure.org/2000,40516)
ArbG Dortmund, Entscheidung vom 23.03.2000 - 9 Ca 2279/98 (https://dejure.org/2000,40516)
ArbG Dortmund, Entscheidung vom 23. März 2000 - 9 Ca 2279/98 (https://dejure.org/2000,40516)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Hamm, 30.01.2002 - 4 Ta 216/01

    Kein Beschwerderecht des nicht beigeordneten Korrespondenzanwalts

    Die Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. C2xxxxxxx T2xxx gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Dortmund vom 23.03.2000 - 9 Ca 2279/98 - wird als unzulässig verworfen.

    Mit Urteil vom 18.08.1998 (9 Ca 2279/98) hat das Arbeitsgericht Dortmund der Klage in vollem Umfange stattgegeben.

    Mit Beschluß vom 23.03.2000 (9 Ca 2279/98) hat das Arbeitsgericht Dortmund dem Kläger in vollem Umfange "unter Beiordnung von Rechtsanwältin L1xxxx und Rechtsanwalt T3xxxxxx" mit Wirkung vom 16.02.1998 Prozeßkostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, daß er monatliche Raten in Höhe von 120, 00 DM zu zahlen hat.

    Auf die Beschwerde des Klägers hin hat das Arbeitsgericht durch weiteren Beschluß vom 10.04.2000 (9 Ca 2279/98) den PKH-Bewilligungsbeschluß dahingehend abgeändert, daß der Kläger keinen eigenen Beitrag mehr zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat.

    Nachdem RA Dr. T2xxx nach Zurückweisung seiner Kostennote auf seine Anfrage vom 24.11.2000 hin der Beschluß vom 23.03.2000 (9 Ca 2279/98) unter dem 01.12.2000 per Post zur Kenntnisnahme übersandt worden ist, hat dieser mit Schriftsatz vom 02.01.2001 um Überprüfung gebeten, ob nicht bis zum Zeitpunkt des Widerrufs der Untervollmacht am 13.08.1999 eine Beiordnung seiner Person als Unterbevollmächtigter hätte erfolgen müssen.

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